Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausrüstung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist nach erfolgter Besichtigung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist nach erfolgter Besichtigung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
(2)Absatz 2,Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben. In diesem Fall ist ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nicht auszustellen.
(3)Absatz 3,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12155280
Alte Dokumentnummer
N9199438503J