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§ 5 JachtZulVO

Fassungen
26.05.2012 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 169/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 526.05.201208.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 169/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
§ 509.07.199425.05.2012 BGBl. Nr. 502/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.05.2012BGBl. II Nr. 169/2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtZulVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausrüstung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
  6. Absatz 6,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Schlagworte

Wattfahrt

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140068