Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausrüstung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,) (2)Absatz 2,Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40140068