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§ 5 JachtZulVO

Fassungen
09.07.1994 bis 25.05.2012 — BGBl. Nr. 502/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 526.05.201208.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 169/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
§ 509.07.199425.05.2012 BGBl. Nr. 502/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1994BGBl. Nr. 502/1994

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012danach: BGBl. II Nr. 169/2012

Abkürzung

JachtZulVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausrüstung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist nach erfolgter Besichtigung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
  2. Absatz 2,Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben. In diesem Fall ist ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nicht auszustellen.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
  6. Absatz 6,Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Schlagworte

Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR12155280

Alte Dokumentnummer

N9199438503J