Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Vermessung
§ 4.Paragraph 4,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,)
(2)Absatz 2,Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
(3)Absatz 3,Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.
(4)Absatz 4,Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:
die zulässigen Fahrtbereiche und
die höchstzulässige Personenzahl an Bord.
Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40212984