Rechtstracker.at

§ 2a JachtZulVO

Fassungen
26.05.2012 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 169/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a26.05.201208.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 169/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
§ 2a11.06.200525.05.2012 BGBl. II Nr. 167/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

26.05.2012BGBl. II Nr. 169/2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtZulVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Das amtliche Kennzeichen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
  2. Absatz 2,Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
    B für den Landeshauptmann von Burgenland;
    K für den Landeshauptmann von Kärnten;
    N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;
    O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;
    S für den Landeshauptmann von Salzburg;
    St für den Landeshauptmann von Steiermark;
    T für den Landeshauptmann von Tirol;
    römisch fünf für den Landeshauptmann von Vorarlberg und
    W für den Landeshauptmann von Wien.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  5. Absatz 5,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140066