Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 4
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zu § 5 Abs. 3
AUSRÜSTUNGSLISTE
für die Jacht
...........................................
(Name der Jacht)
für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)
Punkte 1 bis 13
Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine:
die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette (m) mindestens L/2 und die Länge der Ankerleine (m) mindestens 4 L zu betragen;
eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff;
ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;
ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei
Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren;
eine Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;
ein Rettungsring (Rettungskragen hufeisenförmig) mit Leine;
eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);
Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);
ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
ein Handlot oder ein Echolot;
eine wasserdichte Signallampe;
Werkzeug für kleinere Reparaturen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12155289
Alte Dokumentnummer
N9199438512J