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§ 108 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10801.01.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 10801.01.199031.12.1994 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 108, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Zulassung;
  3. Ziffer 3
    durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
  4. Ziffer 4
    mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
  5. Ziffer 5
    durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
  1. Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 103, Absatz 5, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 111, Absatz 3, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    3. Ziffer 3
      bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 111, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12155305

Alte Dokumentnummer

N9199438614J