Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 108. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischtParagraph 108, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Zurücklegung der Zulassung;
durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 103 Abs. 5 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 103, Absatz 5, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
bei Nichteinhaltung der gemäß § 111 Abs. 3 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 111, Absatz 3, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 111 Abs. 4);bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 111, Absatz 4,);
bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
(3)Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12155305
Alte Dokumentnummer
N9199438614J