Rechtstracker.at

§ 8 ABV

Fassungen
24.05.1995 bis 28.12.2015 — BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 824.05.199528.12.2015 BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.05.1995BGBl. Nr. 353/1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

AUFSTELLUNG

Sicherheitsziele und Anforderungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dampfkessel müssen so aufgestellt sein, daß sie sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und gegebenenfalls überwacht werden können und bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Personen und Sachgütern vermieden wird.
  2. Absatz 2,Dampfkessel müssen derart aufgestellt werden, daß bei Funktionsstörungen oder Schäden eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern vermieden oder möglichst gering gehalten wird.
  3. Absatz 3,Die in Anlage 4 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für Dampfkessel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dar.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR12156108

alte Dokumentnummer

N9199548239J