Rechtstracker.at

§ 8 ABV

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 824.05.199528.12.2015 BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

AUFSTELLUNG

Sicherheitsziele und Anforderungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dampfkessel müssen so aufgestellt sein, daß sie sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und gegebenenfalls überwacht werden können und bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Personen und Sachgütern vermieden wird.
  2. Absatz 2,Dampfkessel müssen derart aufgestellt werden, daß bei Funktionsstörungen oder Schäden eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern vermieden oder möglichst gering gehalten wird.
  3. Absatz 3,Die in Anlage 4 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für Dampfkessel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dar.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178032