Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
AUFSTELLUNG
Sicherheitsziele und Anforderungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Dampfkessel müssen so aufgestellt sein, daß sie sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und gegebenenfalls überwacht werden können und bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Personen und Sachgütern vermieden wird.
(2)Absatz 2,Dampfkessel müssen derart aufgestellt werden, daß bei Funktionsstörungen oder Schäden eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern vermieden oder möglichst gering gehalten wird.
(3)Absatz 3,Die in Anlage 4 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für Dampfkessel gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 dar.Die in Anlage 4 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für Dampfkessel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dar.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40178032