Rechtstracker.at

§ 86 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.07.1995 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.07.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 8601.01.199030.06.1995 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Aufsicht

Paragraph 86, (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach Paragraph 85, zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. Absatz 2,Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Absatz eins, erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.

Schlagworte

Hauptversammlung

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12156172

Alte Dokumentnummer

N9199549004J