Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Aufsicht
§ 86. (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 85 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 86, (1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach Paragraph 85, zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Absatz eins, erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.
Schlagworte
Hauptversammlung
Dokumentnummer
NOR12156172
Alte Dokumentnummer
N9199549004J