Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Mautpflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1996Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 lit. a StVO 1960 im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist an den Fahrzeugen keine Vignette anzubringen. Paragraph 4, Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist an den Fahrzeugen keine Vignette anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12156747
Alte Dokumentnummer
N9199644045L