Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Mautpflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 578/2003Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 StVO 1960 im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an den Fahrzeugen keine Vignetten angebracht werden. Paragraph 4, Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO 1960 im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an den Fahrzeugen keine Vignetten angebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12158053
Alte Dokumentnummer
N9199749913L