Rechtstracker.at

§ 5 PTSG

Fassungen
01.05.1996 bis 12.01.1999 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.01.199916.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 501.05.199612.01.1999 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.
  2. Absatz 2,Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten Paragraph 110, Absatz 3 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156865

alte Dokumentnummer

N9199655207J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P5/NOR12156865