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§ 5 PTSG

Fassungen
13.01.1999 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.01.199916.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 501.05.199612.01.1999 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß Paragraph 110, Absatz eins und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der geltenden Fassung. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.
  2. Absatz 2,Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten Paragraph 110, Absatz 3 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159515

alte Dokumentnummer

N9199957034L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P5/NOR12159515