Rechtstracker.at

§ 7 PTSG

Fassungen
01.05.1996 bis 12.01.1999 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.01.199916.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 701.05.199612.01.1999 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Rechnungslegung und Jahresabschluß

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.
  2. Absatz 2,Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.
  3. Absatz 3,Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
  4. Absatz 4,Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.

Schlagworte

Postdienst, Postautodienst

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156867

alte Dokumentnummer

N9199655209J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P7/NOR12156867