Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.
(2)Absatz 2,Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.
(3)Absatz 3,Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
(4)Absatz 4,Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.
Schlagworte
Postdienst, Postautodienst
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12156867
alte Dokumentnummer
N9199655209J