Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
Text
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.
(2)Absatz 2,Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.
(3)Absatz 3,Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
(4)Absatz 4,Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.
Schlagworte
Postdienst, Postautodienst
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12159516
alte Dokumentnummer
N9199957035L