Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung giltParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt
für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Inverkehrbringen von Versandbehältern,
für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und
für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.
(2)Absatz 2,Versandbehälter sind
die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1995, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1995, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2,die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1995,, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1995,, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2, Flaschen für Versuchszwecke,
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
Versandbehälter in Kühlapparaten.
Dokumentnummer
NOR12156952
Alte Dokumentnummer
N9199656572J