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§ 15 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 09.09.1997 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1524.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1510.09.199723.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 255/1997
§ 1531.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.1997danach: BGBl. II Nr. 255/1997

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 15, (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:
    1. Litera a
      Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe „a'' rechts neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a'' hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:

a

Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen.
  1. Litera b
    Neben dem in Litera a, angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.
  2. Litera c
    Für nahtlose Flaschen gelten die Bestimmungen der ÖNORM
    M 7377, für nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM M 7377 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.
  3. Litera d
    An Flaschen für Gase für medizinische Zwecke sind die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
  4. Litera e
    Flaschen für Prüfgase sind mit der Buchstabenfolge „PRG'' zu kennzeichnen.
  1. Ziffer 2
    Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
    1. Litera a
      Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

        Sauerstoff ............................................ blau

        brennbare Gase ........................................ rot

        Stickstoff ............................................ grün

        Acetylen .............................................. weiß

        alle anderen Gase ..................................... grau.

Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.
  1. Litera b
    Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
  1. Ziffer 3
    Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.
    Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse), das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf. Zusätzlich sind bei Tanks für Gase der Ziffer 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Anlage A.2 Ziffer eins Punkt 7, geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung'' sowie die Bezugstemperatur anzubringen.
  2. Ziffer 4
    Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.
  3. Ziffer 5
    Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.
    2. Ziffer 2
      Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Einwegflaschen gelten die Bestimmungen
      der Anlage A.4.6.
    3. Ziffer 4
      Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Ziffer eins Punkt 3, 2 Punkt 6, 3 Punkt 6, 3 Punkt 8 und 3 Punkt 10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.
  3. Absatz 4,Versandbehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR/RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Anmerkung

Abs. 1 Z 1 lit. a: Buchstabe „a'' nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156966

Alte Dokumentnummer

N9199656586J