Rechtstracker.at

§ 15 VBV 1996

Fassungen
10.09.1997 bis 23.03.2000 — BGBl. II Nr. 255/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1524.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1510.09.199723.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 255/1997
§ 1531.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. II Nr. 255/1997

Außerkrafttretensdatum

23.03.2000

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 15, (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:
    1. Litera a
      Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe „a'' links neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a'' hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:

a

Die Mindesthöhe hat 2,5 mm zu betragen.

  1. Litera b
    Links neben dem in Litera a, angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.
  2. Litera c
    Für die Stempelung von wiederbefüllbaren Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997. Für nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.
  3. Litera d
    Für die Warnaufkleber auf Gasflaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2:1997+AC:1997.
  4. Litera e
    Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.
  5. Litera f
    Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.
  6. Litera g
    Flaschen für Prüfgase gemäß ÖNORM M 7390-1 sind mit den Buchstaben „PRG'' zu kennzeichnen, solche für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz mit „TG''. Ein Korrosionsschutz gilt als geeignet, wenn dies mit Befunden einer einschlägig akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.
  1. Ziffer 2
    Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
    1. Litera a
      Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

          Sauerstoff .............. blau

          brennbare Gase .......... rot

          Stickstoff .............. grün

          Acetylen ................ weiß

          alle anderen Gase ....... grau.

Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.
  1. Litera b
    Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, Flaschenbündel und Gefäße, gelten die unter Litera a, angeführten Kennfarben nur bis zu den im Paragraph 26, Absatz 7, genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 anzuwenden.
  2. Litera c
    Bei Flaschenbündeln sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.
  3. Litera d
    Flaschenbündel und Gefäße, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß ÖNORM EN 1089-3 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben „N'' gemäß Anhang C der ÖNORM EN 1089-3 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.
  4. Litera e
    Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
  1. Ziffer 3
    Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.
    Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse), das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf. Zusätzlich sind bei Tanks für Gase der Ziffer 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Anlage A.2 Ziffer eins Punkt 7, geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung'' sowie die Bezugstemperatur anzubringen.
  2. Ziffer 4
    Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.
  3. Ziffer 5
    Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.
    2. Ziffer 2
      Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Einwegflaschen gelten die Bestimmungen
      der Anlage A.4.6.
    3. Ziffer 4
      Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Ziffer eins Punkt 3, 2 Punkt 6, 3 Punkt 6, 3 Punkt 8 und 3 Punkt 10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.
  3. Absatz 4,Versandbehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1997, oder RID, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1997, mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Anmerkung

Abs. 1 Z 1 lit a: Buchstabe „a” nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12157850

Alte Dokumentnummer

N9199748614L