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§ 16 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 23.03.2000 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1624.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1631.07.199623.03.2000 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

23.03.2000

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

Paragraph 16, (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4,

  1. Absatz 2,Für die dem ADR/RID unterliegenden Flaschen gelten die Anlagen A.4.1 bis 4.5. Diese Flaschen sind keiner Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anläßlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.
  2. Absatz 3,Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.
    2. Ziffer 2
      Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.
    3. Ziffer 3
      Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt.
    4. Ziffer 4
      Der Hersteller muß über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.
  3. Absatz 4,Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.
  4. Absatz 5,Für die zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
    2. Ziffer 2
      Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
    3. Ziffer 3
      Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.
    4. Ziffer 4
      Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1 und 2.
  5. Absatz 6,Grundsätzlich gilt für die im Absatz eins, genannten Prüfungen an Versandbehältern,
    1. Ziffer eins
      die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.
  6. Absatz 7,Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:
      1. Litera a
        Vollständigkeit,
      2. Litera b
        Art der Ausrüstung,
      3. Litera c
        technische Daten,
      4. Litera d
        Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.
    2. Ziffer 2
      Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156967

Alte Dokumentnummer

N9199656587J