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§ 17 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 23.03.2000 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1724.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1731.07.199623.03.2000 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

23.03.2000

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

Paragraph 17, (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

  1. Ziffer eins
    Tanks,
  2. Ziffer 2
    Gefäßen aus Metall,
  3. Ziffer 3
    Flaschenbündeln,
  4. Ziffer 4
    Kraftgastanks und
  5. Ziffer 5
    Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2
    Ziffer 3,,
sind von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen auszustellen.
  1. Absatz 2,Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich, es gilt das in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.
  2. Absatz 3,Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung dokumentiert. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Prüfung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.
  3. Absatz 4,Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen.
  4. Absatz 5,Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.
  5. Absatz 6,Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung'' zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.
  6. Absatz 7,Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Ziffer 3, sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.
  7. Absatz 8,Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
  8. Absatz 9,Anläßlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.

Schlagworte

Erstprüfung, Gefäßbatterie

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156968

Alte Dokumentnummer

N9199656588J