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§ 17 VBV 1996

Fassungen
24.03.2000 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1724.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1731.07.199623.03.2000 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

24.03.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

Paragraph 17, (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

  1. Ziffer eins
    Tanks,
  2. Ziffer 2
    Gefäßen aus Metall,
  3. Ziffer 3
    Flaschenbündeln,
  4. Ziffer 4
    Kraftgastanks und
  5. Ziffer 5
    Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Ziffer 3,, sind, unbeschadet Absatz 2,, in Abhängigkeit von dem gemäß Paragraph 16, Absatz eins, gewählten Konformitätsbewertungsverfahren, vom Hersteller Konformitätserklärungen bzw. von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen auszustellen.
  1. Absatz 2,Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.
  2. Absatz 3,Von akkreditierten Stellen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1999, durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern gemäß Paragraph 21, Absatz 5, sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen ersetzen die Versandbehälterbescheinigung gemäß Anlage A.3.
  3. Absatz 4,Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.
  4. Absatz 5,Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße und Flaschenbündel auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen; wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.
  5. Absatz 6,Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.
  6. Absatz 7,Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung” zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.
  7. Absatz 8,Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Ziffer 3, sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.
  8. Absatz 9,Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
  9. Absatz 10,Anläßlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.

Schlagworte

Erstprüfung, Gefäßbatterie

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR40005525