Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung
§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung anParagraph 17, (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an
Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2
Z 3,Ziffer 3,,
sind von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich, es gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich, es gilt das in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung dokumentiert. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Prüfung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.
(4)Absatz 4,Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen.
(5)Absatz 5,Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.
(6)Absatz 6,Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung'' zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.
(7)Absatz 7,Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Ziffer 3, sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.
(8)Absatz 8,Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
(9)Absatz 9,Anläßlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.
Schlagworte
Erstprüfung, Gefäßbatterie
Dokumentnummer
NOR12156968
Alte Dokumentnummer
N9199656588J