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§ 2 SSEG

Fassungen
01.08.1996 bis 17.01.2017 — BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute18.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 14/2017
§ 201.08.199617.01.2017 BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 387/1996

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017danach: BGBl. I Nr. 14/2017

Abkürzung

SSEG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

Zu Absatz 5 und 6 : Tritt hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,).

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
  3. Absatz 3,Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
  4. Absatz 4,Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 5, des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
  5. Absatz 5,Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel römisch drei, des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
  6. Absatz 6,Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Artikel römisch drei, des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10012652

Dokumentnummer

NOR12157027

alte Dokumentnummer

N9199656808J