Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2017Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Beachte
Zu Abs. 5 und 6: Tritt hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt (vgl. § 17 Abs. 2).Zu Absatz 5 und 6 : Tritt hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,).
Text
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung
auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowieauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie
auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
(3)Absatz 3,Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
(4)Absatz 4,Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 5, des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
(5)Absatz 5,Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel römisch drei, des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
(6)Absatz 6,Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Artikel römisch drei, des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40188552