Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
08.10.1997 bis 12.08.2005 — BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 708.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 296/1997

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

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Paragraph 7, (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
      2. Litera b
        Zahl der Zulassungsurkunde,
      3. Litera c
        Zuständige Behörde,
      4. Litera d
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR12157301

Alte Dokumentnummer

N9199710402U