Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 708.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 7, (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
      2. Litera b
        Zahl der Zulassungsurkunde,
      3. Litera c
        Zuständige Behörde,
      4. Litera d
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
    3. Ziffer 3
      Bei Waterbikes:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
      2. Litera b
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067397