Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung durch die Behörde
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§ 18. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.Paragraph 18, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Dokumentnummer
NOR12157312
Alte Dokumentnummer
N9199710413U