Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung durch die Behörde
§ 18. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.Paragraph 18, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 14 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.Abweichend von Absatz 2, sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40067400