Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
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CE-Kennzeichnung
§ 25. (1) Abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende CE-Kennzeichnung sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.Paragraph 25, (1) Abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende CE-Kennzeichnung sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 der SpSV und das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs 1 der SpSV anzuschließen.Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 12, der SpSV und das Handbuch für den Eigner gemäß Ziffer 2 Punkt 5, des Anhangs 1 der SpSV anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12157319
Alte Dokumentnummer
N9199710420U