Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2513.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 2508.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge und Waterbikes mit

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Paragraph 25, (1) Abweichend von den Bestimmungen des römisch vier. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Ziffer 2 Punkt eins, der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.

  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch fünfzehn der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.
  2. Absatz 3,Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067402