Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge und Waterbikes mit
CE-Kennzeichnung
CE-Kennzeichnung
§ 25. (1) Abweichend von den Bestimmungen des IV. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Z 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.Paragraph 25, (1) Abweichend von den Bestimmungen des römisch vier. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Ziffer 2 Punkt eins, der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch fünfzehn der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40067402