Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausrüstung
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§ 26. Folgende Mindestausrüstung ist auf Sportfahrzeugen mitzuführen: Paragraph 26, Folgende Mindestausrüstung ist auf Sportfahrzeugen mitzuführen:
ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M tief A (kg) von mindestens 1,5 L; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen,
eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge (m) von mindestens 0,5 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,
eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge (m) von mindestens 4 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,
ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,
ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,
eine Rettungsweste gemäß ÖNORM EN 395 „Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 100 N'' für jede Person an Bord,
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'',eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'',
In diesen Formeln bedeutet L: Länge über alles in Metern.
Schlagworte
Heizeinrichtung, Kocheinrichtung
Dokumentnummer
NOR12157320
Alte Dokumentnummer
N9199710421U