Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2613.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 2608.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausrüstung

Paragraph 26, Folgende Mindestausrüstung ist auf Sportfahrzeugen mitzuführen:

  1. Ziffer eins
    ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M tief A (kg) von mindestens 1,5 L; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen,
  2. Ziffer 2
    eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge (m) von mindestens 0,5 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,
  3. Ziffer 3
    eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge (m) von mindestens 4 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,
  4. Ziffer 4
    ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,
  5. Ziffer 5
    ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,
  6. Ziffer 6
    ein Rettungsring,
  7. Ziffer 7
    eine Rettungsweste gemäß ÖNORM EN 395 „Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 100 N” für jede Person an Bord,
  8. Ziffer 8
    eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”,
  9. Ziffer 9
    Handruder.
  10. Ziffer 10
    eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
In diesen Formeln bedeutet L: Länge über alles in Metern.

Schlagworte

Heizeinrichtung, Kocheinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067403