Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
NOR12157349
Alte Dokumentnummer
N9199710503U