Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen ausDie Kosten gemäß Paragraph eins, setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand, sowie
(2)Absatz 2,Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schiffahrtspolizeiliche VerkehrsregelungDie direkten Personalkosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betragen für die schiffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge,gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge,
gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schiffahrtspolizei 0,875 vH des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schiffahrtspolizei 0,875 vH des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3)Absatz 3,Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.Die Personalnebenkosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Absatz 2 und den Personalnebenkosten gemäß Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
NOR12157350
Alte Dokumentnummer
N9199710504U