Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen ausDie Kosten gemäß Paragraph eins, setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
dem Gemeinkostenbeitrag sowie
den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 Z 2 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.
(2)Absatz 2,Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche VerkehrsregelungDie direkten Personalkosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3)Absatz 3,Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.Die Personalnebenkosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Absatz 2 und den Personalnebenkosten gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5,Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind:
eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
für jede angefangene halbe Stunde:
je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 389/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt, 22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
NOR40133696