Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.05.2013 bis 18.07.2016 — BGBl. II Nr. 134/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.05.201318.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 134/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2016
§ 214.12.201123.05.2013 § → § BGBl. II Nr. 410/2011
§ 201.01.201113.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 22/2011
§ 201.01.199831.12.2010 BGBl. II Nr. 312/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.05.2013BGBl. II Nr. 134/2013

Außerkrafttretensdatum

18.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2016

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kosten gemäß Paragraph eins, setzen sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      den direkten Personalkosten,
    2. Ziffer 2
      den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
    3. Ziffer 3
      dem Gemeinkostenbeitrag sowie
    4. Ziffer 4
      den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die direkten Personalkosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
  3. Absatz 3,Die Personalnebenkosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Absatz 2 und den Personalnebenkosten gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5,Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
      1. Litera a
        50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
      2. Litera b
        100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
    2. Ziffer 2
      für jede angefangene halbe Stunde:
      1. Litera a
        je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
      2. Litera b
        22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
  6. Absatz 6,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Absatz eins bis 5 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.
  7. Absatz 7,Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2013

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012684

Dokumentnummer

NOR40151013