Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten
der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, erforderlich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40126290