Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befähigungsausweise
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die im § 123 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, durch die Österreichische Staatsdruckerei AG.Die im Paragraph 123, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, durch die Österreichische Staatsdruckerei AG. (2)Absatz 2,Mit der Ausfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird ebenfalls die Österreichische Staatsdruckerei AG betraut. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei AG direkt verrechnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR12157866
Alte Dokumentnummer
N9199748634L