Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befähigungsausweise
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 123 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001.Die gemäß Paragraph 123, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,. (2)Absatz 2,Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157377