Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zentrales Führerscheinregister
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind die gemäß § 16 Abs. 5 übermittelten Daten aufzunehmen sowie die gemäß Abs. 2 übermittelten Informationen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind die gemäß Paragraph 16, Absatz 5, übermittelten Daten aufzunehmen sowie die gemäß Absatz 2, übermittelten Informationen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat das Zentrale Führerscheinregister zu verständigen
von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung,
von der Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,von der Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
von der Entziehung einer Lenkberechtigung,
von der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung,
vom Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkberechtigung zur Folge hätten.
(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Absatz 2, festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt Paragraph 16, Absatz 4,
(4)Absatz 4,Aufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Abs. 2 erfolgt sind, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommenAufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Absatz 2, erfolgt sind, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommen
Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 gelöscht werden;Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß Paragraph 8, gelöscht werden;
Aufzeichnungen über Entziehungen; diese sind zwölf Jahre nach Ablauf der Entziehungsdauer zu löschen.
(5)Absatz 5,Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, und den hiezu ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt.Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, und den hiezu ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
die technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten unddie technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die gemäß Absatz eins und 2 gespeicherten Daten und
die Form der Auskunftserteilung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157938
alte Dokumentnummer
N9199749359L