Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zentrales Führerscheinregister
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß Paragraph 16, Absatz 6, übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, oder einer Heereslenkberechtigung gemäß Paragraph 22, Absatz 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Absatz 2, über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.
(4)Absatz 4,Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß.Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt Paragraph 16, Absatz 5, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem an Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Registerdaten gemäß Abs. 2 sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.Registerdaten gemäß Absatz 2, sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (Paragraph 16, Absatz 8,) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.
(7)Absatz 7,Die gemäß Abs. 2 in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die gemäß Absatz 2, in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen:
die technische und organisatorische Ausgestaltung der Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem;
die Form der Auskunftserteilung;
das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (§ 78 KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt.das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (Paragraph 78, KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40030466