Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
7. Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige.
(2)Absatz 2,Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 10, beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowiedie Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157955
alte Dokumentnummer
N9199749376L