Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
8. Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige Ärzte
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
(2)Absatz 2,Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowiedie Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,
Anmerkung
Zu Novelle BGBl. I Nr. 15/2005: Die Umnummerierung der bisherigen Abschnitte 6 bis 9 ist lediglich aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40129870