Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen:
seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und
daß er die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Anmeldung zur Prüfung beim Landeshauptmann entrichtet hat.daß er die Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bei der Anmeldung zur Prüfung beim Landeshauptmann entrichtet hat.
(2)Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3)Absatz 3,Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157997
Alte Dokumentnummer
N9199749426L