Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt:
anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung Anmerkung, richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;
für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer
(2)Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,)
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12158907
Alte Dokumentnummer
N9199813311I