Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Portabilität
§ 9. (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.Paragraph 9, (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
(4)Absatz 4,Nummernportabilität kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung, durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12158067
Alte Dokumentnummer
N9199750139L