Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
Portabilität
§ 9. (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.Paragraph 9, (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen geographische Portabilität innerhalb der Regionen hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Nummernportabilität kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung, durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12158077
Alte Dokumentnummer
N9199750149L