Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.Paragraph 14, (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines Dienstes gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 TKG, ausgenommen der PTA, vorzugsweise Rufnummernblöcke aus dem Teilnehmernummernbereich 9 (ab) zuzuteilen. Dabei sind die Rufnummernblöcke so zuzuteilen, daß in sämtlichen Regionen die ersten drei Ziffern der Teilnehmernummer für den jeweiligen Netzbetreiber gleich lauten.Die Regulierungsbehörde hat Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines Dienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, TKG, ausgenommen der PTA, vorzugsweise Rufnummernblöcke aus dem Teilnehmernummernbereich 9 (ab) zuzuteilen. Dabei sind die Rufnummernblöcke so zuzuteilen, daß in sämtlichen Regionen die ersten drei Ziffern der Teilnehmernummer für den jeweiligen Netzbetreiber gleich lauten.
Dokumentnummer
NOR12158078
Alte Dokumentnummer
N9199750150L