Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.Paragraph 14, (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 1. 1. 2000 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 1. 1. 2000 außer Kraft)
Dokumentnummer
NOR12158079
Alte Dokumentnummer
N9199750151L